I. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

§ 1

1)
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Landkreis Landshut – Rayon Nowosibirsk e.V.“ mit dem Sitz in Landshut.
2)
Der Verein wurde am 19.11.1997 gegründet
3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck des Vereins

§ 2

Zweck des Vereins ist
Pflege einer Partnerschaft zwischen dem Landkreis Landshut und dem Rayon Nowosibirsk, z.B. durch Förderung von Schüler- und Studentenaustausch, durch Lehreraustausch und von Praktikanten, durch Kulturaustausch (Musik- und Sportgruppen), Beschaffung und Transport von Hilfsgütern.

Weiterhin wird der Verein als Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 Abgabenordnung tätig. Zweck ist dabei die Mittelbeschaffung für Waisenhäuser, Krankenhäuser (Krasnoobsk), Schulen und Kirchen in Nowosibirsk – Rußland zur Unterstützung der genannten Einrichtungen mit Geld und Sachspenden unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Bevölkerungsteile.

§ 3

1)
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist überparteilich und unabhängig.
2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4)
Der Verein wird grundsätzlich ehrenamtlich geleitet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III. Mitglieder des Vereins

§ 4

1)
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
2)
Die Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
3)
Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischt
a) beim Tode des Mitglieds,
b) beim Verlust der Rechtsfähigkeit eines korporativen Mitglieds,
c) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die nur zum Schluß eines Geschäftsjahres möglich ist und drei Monate zuvor erklärt sein muß,
d) durch Ausschluß eines Mitglieds gemäß Beschluß des Vorstandes wegen eines dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins gefährdeten Verhaltens.

Bei einem gegen den Ausschluß eingelegten Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
4)
Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
5)
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

IV. Organe des Vereins

§ 5

1)
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
2)
Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ergehen durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter.
3)
Zu den Sitzungen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können Sachverständige ohne Stimmrecht hinzugezogen werden. Die Entscheidung darüber trifft in jedem Einzelfall der Vorsitzende.
4)
Die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende.
5)
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
6)
Auf Verlangen eines Mitglieds müssen Abstimmungen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.
7)
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Leiter der jeweiligen Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 6

1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der 1. und 2. Stellvertreter/in,
c) dem/der Schriftführer/in,
d) dem/der Kassier/erin,
e) sieben weiteren Mitgliedern,
f) dem/der jeweiligen Landrat/Landrätin des Landkreises Landshut.

Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.
Die Mitgliederversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Vorstandes durch Beschluss besondere Aufgaben zuweisen.
2)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der jeweilige Landrat/Landrätin ist Mitglied kraft Amtes.
3)
Der Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassier und die drei weiteren Mitglieder werden für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
4)
Die Amtsdauer des Vorstandes erlischt mit der Wahl des neues Vorstandes.
5)
Dem Vorsitzenden obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins. Dabei hat er die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durchzuführen und ihre Empfehlungen zu beachten. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Nachgewiesene Verwaltungsauslagen werden ersetzt. Der Vorsitzende bzw. der Vorstand hat insbesondere auch
a) die Mitglieder über seine Tätigkeit und die Entwicklung des Vereins zu informieren,
b) der Mitgliederversammlung jährlich die Bilanz und Haushaltsrechnung vorzulegen.
6)
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist einzuberufen, wenn dies ein Mitglied des Vorstandes unter Angabe von Gründen verlangt. Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes sollen in der Regel eine Woche vor dem anberaumten Sitzungstermin ergehen.
7)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Vorsitzender und ein Mitglied anwesend. sind.
8)
Die Geschäftsführung des Vorstandes ist jährlich durch zwei Rechnungsprüfer zu überprüfen, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden und nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung jährlich über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 7

1)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
2)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.
3)
Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung.
4)
Anträge zu Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind spätestens zwei Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
5)
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
6) Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorsitzenden nach § 6 Abs. 5 Buchst. a,
b) die Entgegennahme und Genehmigung der Bilanz und der Haushaltsrechnung nach § 6 Abs. 5 Buchst. b,
c) die Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsprüfers nach § 6 Abs. 8,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Wahl des Vorsitzenden, der Stellvertreter des Vorsitzenden und der restlichen zu wählenden Mitglieder des Vorstandes,
f) die Wahl der Rechnungsprüfer nach § 6 Abs. 8,
g) die Entscheidung über die Erweiterung der Tagesordnung nach § 7 Abs. 4,
h) die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages nach § 4 Abs. 5,
i) die endgültige Entscheidung über den Ausschluß eines Mitglieds nach § 4 Abs. 3 Buchst. d,
j) die Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins nach § 8.

V. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§ 8

1)
Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Landkreis Landshut zu. Es soll ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Vereins verwendet werden.

Landshut, den 19. November 1997